Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB von Šakić Objektservice für laufende Objektbetreuung, Hausmeisterdienste, Reinigung, Schlüsselservice und Alltagshilfe.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Zdravko Šakić, Šakić Objektservice, Hubertusstr. 11, 90513 Zirndorf (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über Objektservice-Leistungen.

(2) Zum Leistungsbereich gehören insbesondere laufende Objektbetreuung, Hausmeisterdienste, Gebäudereinigung, Treppenhausreinigung, Garten- und Außenanlagenpflege, Winterdienst, Schlüsselservice, Terminabstimmung, Handwerkerkoordination sowie praktische Alltagshilfe ohne Pflegeleistungen.

(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit einzelne Regelungen nicht ausdrücklich unterscheiden.

§ 2 Abgrenzung der Leistungen

(1) Šakić Objektservice ist ein Dienstleister für Objektbetreuung und ergänzende Objektleistungen. Es werden keine erlaubnispflichtigen Pflegeleistungen, medizinischen Leistungen, Betreuungsleistungen nach dem Betreuungsrecht, Rechtsberatung, Steuerberatung, Hausverwaltung, WEG-Verwaltung, Mietverwaltung oder Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen erbracht.

(2) Renovierungs-, Sanierungs- und Bauleistungen gehören nicht zum Leistungsangebot von Šakić Objektservice. Für solche Anfragen kann auf Wunsch an die rechtlich eigenständige Schwesterfirma Bauvia Concept GmbH verwiesen werden.

(3) Soweit der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Termine mit Handwerkern, Dienstleistern, Hausverwaltungen, Mietern, Angehörigen oder sonstigen Dritten koordiniert, handelt es sich um eine organisatorische Unterstützungsleistung. Verträge mit Dritten kommen nur zustande, wenn der Auftraggeber dies gesondert beauftragt oder genehmigt.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Darstellungen auf der Website, in Flyern, Preisbeispielen oder sonstigen Unterlagen sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers annimmt oder der Auftragnehmer einen Auftrag in Textform bestätigt. Als Textform gelten insbesondere E-Mail, SMS, Messenger-Nachricht oder ein unterschriebenes Dokument.

(3) Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. Danach kann der Auftragnehmer Preise, Termine und Leistungsumfang neu prüfen.

(4) Nachträgliche Änderungen, Zusatzleistungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

§ 4 Ersttermin, Angebot und kostenpflichtige Folgeleistungen

(1) Das erste Kennenlern- oder Beratungsgespräch sowie eine einfache erste Objektbesichtigung innerhalb des üblichen Einsatzgebiets sind grundsätzlich kostenfrei und unverbindlich, sofern vorab nichts anderes vereinbart wurde. Diese Akquiseleistung umfasst eine grundlegende Bedarfsklärung und ein darauf aufbauendes erstes Angebot.

(2) Der kostenfreie Ersttermin umfasst keine umfangreiche Detailplanung, kein vollständiges Betreuungskonzept, kein detailliertes Leistungsverzeichnis, keinen Vertragsentwurf, keine wiederholten Vor-Ort-Termine und keine umfangreiche Abstimmung mit mehreren Beteiligten vor Auftragserteilung.

(3) Folgende Leistungen können kostenpflichtig sein, wenn sie nach dem Ersttermin oder nach Übergabe eines ersten Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden:

  • weitere Vor-Ort-Besichtigungen, ergänzende Objektaufnahmen oder zusätzliche Abstimmungstermine: 95,00 EUR netto / 113,05 EUR brutto pauschal je Termin, sofern vorher kein anderer Betrag in Textform vereinbart wurde;
  • Betreuungskonzepte, Leistungsverzeichnisse, Vertragsentwürfe, schriftliche Angebotsüberarbeitungen oder vergleichbare Ausarbeitungen, die über ein normales Erstangebot hinausgehen: 85,00 EUR netto / 101,15 EUR brutto je angefangene Arbeitsstunde, sofern vorher kein anderer Betrag in Textform vereinbart wurde;
  • umfangreiche Abstimmungen mit Dritten vor Auftragserteilung, etwa mit Hausverwaltungen, Eigentümern, Angehörigen, Mietern, Handwerkern oder sonstigen Dienstleistern: 85,00 EUR netto / 101,15 EUR brutto je angefangene Arbeitsstunde, sofern vorher kein anderer Betrag in Textform vereinbart wurde.

(4) Kostenpflichtige Folgeleistungen werden nur berechnet, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der Leistung in Textform auf die Kostenpflichtigkeit hinweist und der Auftraggeber die Folgeleistung ausdrücklich beauftragt oder sie in Kenntnis des Hinweises durchführen lässt.

(5) Erteilt der Auftraggeber innerhalb von 30 Kalendertagen nach Übergabe des finalen Angebots den Auftrag für das betreffende Objekt, können berechnete Folgeleistungen nach Absatz 3 auf die erste Rechnung angerechnet werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Kommt nach einer kostenpflichtig beauftragten Folgeleistung kein Auftrag zustande, lehnt der Auftraggeber den Auftrag ab oder reagiert er auf eine schriftliche Nachfrage innerhalb von 14 Kalendertagen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die zuvor vereinbarten Folgeleistungen abzurechnen.

§ 5 Leistungsumfang und Ausführung

(1) Art, Umfang, Häufigkeit, Intervall und Preis der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis oder Vertrag.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen sorgfältig, praxisgerecht und nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Werkleistung vereinbart wurde.

(3) Termine, Kontrollintervalle und Ausführungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei Krankheit, höherer Gewalt, extremen Wetterlagen, behördlichen Anordnungen, fehlendem Zugang oder sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen können sich Termine verschieben.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter oder qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle Informationen bereit, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Objektadresse, Ansprechpartner, Zugangsregelungen, Schlüssel, Hausordnung, technische Besonderheiten, Gefahrenstellen, gewünschte Kontrollbereiche und bestehende Pflichten gegenüber Mietern, Eigentümern oder Dritten.

(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Bereiche betreten darf und dass notwendige Zustimmungen von Eigentümern, Mietern, Hausverwaltungen oder sonstigen Berechtigten vorliegen.

(3) Verzögerungen, Mehraufwand oder vergebliche Anfahrten, die durch fehlende Mitwirkung, falsche Angaben oder fehlenden Zugang entstehen, können nach vorherigem Hinweis gesondert berechnet werden.

§ 7 Schlüssel, Zugangsmittel und Dokumentation

(1) Übergebene Schlüssel, Transponder, Codes oder sonstige Zugangsmittel werden sorgfältig behandelt und nur für den vereinbarten Zweck genutzt. Die Übergabe und Rückgabe soll dokumentiert werden.

(2) Der Auftragnehmer fertigt keine Kopien von Schlüsseln oder Zugangsmitteln an, sofern dies nicht ausdrücklich vom Auftraggeber beauftragt oder genehmigt wurde.

(3) Der Auftraggeber bestätigt mit der Übergabe, dass er zur Überlassung der Schlüssel oder Zugangsmittel berechtigt ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für Streitigkeiten zwischen Eigentümern, Mietern, Hausverwaltungen oder sonstigen Berechtigten, die auf fehlenden oder unklaren Berechtigungen des Auftraggebers beruhen.

(4) Auf Wunsch können Kontrollgänge, Auffälligkeiten und erledigte Leistungen mit Fotos oder kurzen Protokollen dokumentiert werden. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Rechte Dritter sind dabei zu beachten.

§ 8 Preise, Abrechnung und Zahlung

(1) Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern werden Preise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

(2) Bei laufenden Objektleistungen erfolgt die Abrechnung, sofern nicht anders vereinbart, monatlich. Einzelaufträge werden nach Ausführung oder nach dem vereinbarten Zahlungsplan abgerechnet.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.

(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Bei laufenden Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzustellen, soweit dies rechtlich zulässig und dem Auftraggeber vorher angekündigt wurde.

§ 9 Zusatzleistungen, Material und Fremdkosten

(1) Leistungen, die nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden nur nach gesonderter Beauftragung erbracht und abgerechnet.

(2) Material, Entsorgungskosten, Gebühren, Parkkosten, Fremdleistungen oder sonstige Auslagen werden nur berechnet, wenn sie vereinbart wurden oder zur Ausführung des Auftrags erforderlich und angemessen waren. Auf Wunsch weist der Auftragnehmer entsprechende Kosten nachvollziehbar aus.

(3) Bei dringenden Maßnahmen zur Schadensminderung oder Gefahrenabwehr, etwa bei offenstehenden Türen, Wasserschäden, Sturmschäden oder vergleichbaren Situationen, darf der Auftragnehmer angemessene Sofortmaßnahmen veranlassen, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar ist und ein Zuwarten den Schaden voraussichtlich erhöhen würde.

§ 10 Winterdienst und wetterabhängige Leistungen

(1) Winterdienst wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Umfang, Flächen, Zeiten, Streumittel, Kontrollpflichten und Dokumentation ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

(2) Der Auftraggeber hat die zu räumenden und zu streuenden Flächen eindeutig zu benennen und auf besondere Gefahren, kommunale Vorgaben, Hausordnungen oder Verkehrssicherungspflichten hinzuweisen.

(3) Eine durchgehend schnee- oder eisfreie Fläche kann bei laufendem Schneefall, Eisregen, plötzlicher Glätte oder extremen Wetterlagen nicht garantiert werden. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten.

§ 11 Mängel, Beanstandungen und Abnahme

(1) Beanstandungen sind dem Auftragnehmer möglichst unverzüglich mitzuteilen, damit eine Prüfung und Nachbesserung erfolgen kann.

(2) Bei Werkleistungen, etwa einer einmalig beauftragten Reinigung oder einer konkret vereinbarten Gartenarbeit, gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftragnehmer ist bei berechtigten Beanstandungen zunächst zur Nachbesserung berechtigt.

(3) Bei laufenden Dienstleistungen können einzelne Beanstandungen nicht ohne Weiteres zur Kürzung der gesamten Monatspauschale führen. Maßgeblich sind Umfang, Bedeutung und Wiederholungsgrad der beanstandeten Leistung.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Einzelaufträge enden mit Erbringung der vereinbarten Leistung. Laufende Verträge gelten für die vereinbarte Laufzeit.

(2) Ist bei laufenden Verträgen keine feste Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende in Textform kündigen.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Auslagen und ausdrücklich beauftragte Folgeleistungen bleiben vergütungspflichtig.

(4) Soweit ein Werkvertrag vorliegt, bleiben die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere nach §§ 648, 648a BGB, unberührt.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung.

(2) Soll der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf einer Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, kann im Falle eines Widerrufs Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen geschuldet sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bleiben unberührt.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlenden Zugang, falsche Informationen, mangelhafte Vorleistungen Dritter, nicht erkennbare Vorschäden, nicht mitgeteilte Gefahrenstellen oder eigenmächtige Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, sofern der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.

§ 15 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Vertragssprache ist Deutsch.

Stand: Juni 2026

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