Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus
Wer ist für die Treppenhausreinigung zuständig? Tipps für Eigentümer und Hausverwaltungen.
Weiterlesen →Sobald der erste Schnee fällt, stehen Grundstückseigentümer in Bayern vor einer gesetzlichen Verpflichtung: der Räum- und Streupflicht. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern haftet persönlich, wenn sich jemand auf dem nicht geräumten Gehweg verletzt. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Regeln in Zirndorf, Nürnberg und der Region gelten und wie Sie sich wirksam absichern.
Die Räum- und Streupflicht ist eine Form der Verkehrssicherungspflicht. Sie verpflichtet Grundstückseigentümer dazu, öffentliche Gehwege entlang ihres Grundstücks von Schnee und Eis freizuhalten. In Bayern ergibt sich diese Pflicht aus den jeweiligen kommunalen Verordnungen zur Reinhaltung und Sicherung der öffentlichen Wege. Auch wenn die genauen Regelungen von Gemeinde zu Gemeinde leicht variieren können, ist das Grundprinzip überall gleich: Wer ein Grundstück besitzt, muss im Winter für sichere Wege sorgen.
Die zeitlichen Vorgaben in Bayern sind klar geregelt. An Werktagen müssen Gehwege zwischen 7:00 und 20:00 Uhr schnee- und eisfrei gehalten werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht eine Stunde später, also um 8:00 Uhr. Das bedeutet konkret: Wenn es nachts schneit, muss der Gehweg bis spätestens 7:00 Uhr morgens (bzw. 8:00 Uhr am Wochenende) geräumt und gestreut sein. Bei anhaltendem Schneefall muss auch tagsüber wiederholt geräumt werden.
Geräumt werden müssen in der Regel:
Beim Streuen gelten ebenfalls kommunale Vorschriften. In vielen Gemeinden, darunter Zirndorf und Nürnberg, ist die Verwendung von Streusalz auf Gehwegen eingeschränkt oder verboten. Stattdessen kommen abstumpfende Streumittel wie Splitt oder Granulat zum Einsatz.
Die Konsequenzen einer versäumten Räumpflicht können erheblich sein. Stürzt eine Person auf einem nicht geräumten Gehweg vor Ihrem Grundstück, haften Sie als Eigentümer für den entstandenen Schaden. Dazu zählen Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall und in schweren Fällen sogar dauerhafte Rentenzahlungen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie selbst im Objekt wohnen oder es vermieten -- die Pflicht liegt beim Eigentümer. Auch eine Eigentümergemeinschaft (WEG) kann gemeinschaftlich haftbar gemacht werden, wenn das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
Besonders riskant ist die Situation für Eigentümer, die nicht vor Ort wohnen. Wer eine Immobilie in Zirndorf besitzt, aber in einer anderen Stadt lebt, kann die Räumpflicht nicht einfach ignorieren. Die Pflicht besteht unabhängig vom Wohnort.
Grundsätzlich ist es möglich, die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf die Mieter zu übertragen. Allerdings bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht: Er muss sicherstellen, dass die Mieter ihrer Aufgabe auch tatsächlich nachkommen. Gerade in Mehrfamilienhäusern mit wechselnden Mietern ist dieses Modell fehleranfällig. Ist ein Mieter krank, im Urlaub oder schlicht unzuverlässig, bleibt der Gehweg ungeräumt -- und der Eigentümer haftet.
Die sicherste Lösung ist die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes. Dabei geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Dienstleister über, sofern ein entsprechender Vertrag besteht. Ein guter Winterdienst bietet garantierte Reaktionszeiten, dokumentiert jeden Einsatz und kennt die lokalen Vorschriften. So sind Sie als Eigentümer rechtlich abgesichert und müssen sich nicht um frühmorgendliche Einsätze kümmern.
Unser Winterdienst in Zirndorf und Nürnberg umfasst Schneeräumung, Streudienst und vollständige Dokumentation aller Einsätze. Mit Saisonverträgen zu festen Monatskosten erhalten Sie Planungssicherheit für den gesamten Winter.
In Bayern müssen Gehwege werktags ab 7:00 Uhr morgens und bis 20:00 Uhr abends von Schnee und Eis befreit sein. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht um 8:00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss auch tagsüber nachgeräumt werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Grundsätzlich haftet der Grundstückseigentümer, wenn eine Person auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg vor seinem Grundstück stürzt und sich verletzt. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht vor Ort wohnt. Die Haftung kann Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall umfassen. Durch die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes kann die Haftung auf den Dienstleister übertragen werden.
Ja, die Räum- und Streupflicht kann an einen professionellen Winterdienst oder an Mieter übertragen werden. Die Übertragung auf Mieter muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Bei der Beauftragung eines professionellen Dienstleisters geht die Verkehrssicherungspflicht auf diesen über, was den Eigentümer im Schadensfall deutlich entlastet.
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